1706, 11. November (Arnstadt): Disziplinverstöße im Organistendienst

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GESPRÄCHSPROTOKOLL DES ARNSTÄDTER KONSISTORIUMS


Actum den 11. Novemb. 706.

 

Wird dem Organisten Bachen vorgestellet, daß er sich zu erclähren, ob wie ihm bereits anbefohlen er mit denen Schühlern musiciren wolle oder nicht; dann wann er keine schande es achte bey der Kirchen zu seyn, vnd die Besoldung zu nehmen, müste er sich auch nicht schähmen mit den Schühlern so darzu bestellet so lange biß ein anderes verordnet, zu musiciren. Dann es sey das absehen daß dieselbe sich exerciren sollen, vmb dereinsten zur music sich beßer gebrauchen zu laßen.

    Ille

Will sich deswegen schrifftlich erclähren.

   Nos

Stellen ihm hierauf ferner vor auß was macht er ohnlälngsten die frembde Jungfer auf das Chor biethen vnd musiciren laßen

    Ille

habe M. Uthen darvon gesaget.

 

Quelle: Bach-Dokumente, Band 2, Nr. 17