1750, 6. August (Leipzig): Übernahme eines Musikinstruments von J. C. Hoffmann durch Johann Christoph Friedrich Bach

Zum Kalendarium

Herr Johann Christoph Friedrich Bach.
Vor E. E. Hochw.Rath der Stadt Leipzig ist heut acto persönlich erschienen, Herr Johann Christoph Friedrich Bach, Cammer-Musicus bey des Herrn Grafens von
der Lippe Excell. ex jure cesso et donationis seines verstorbenen Vaters, Herrn Johann Sebastian Bachs, und hat nachgesezte Qvittung in Originali übergeben, mit Bitte, daß wohlgedachter Rath solche Obrigkeitswegen confirmiren, und denen Raths-Büchern einverleiben laßen wolte, es lautet aber dieselbe, von Wort zu Wort, wie folget:

Demnach Herr Johann Christian Hoffmann am 1sten Febr. a. c. mit Todte abgegangen, vorhero aber untern 11. Septembr. 1748. ein Testament errichtet, in welchen er Frau Christina, gebohrne Kormartin, verehelichte M. Forbigerin, als Erbin seiner sämmtlichen Verlaßenschafft eingesezet, und meinen verstorbenen Herrn Vater, Johann Sebastian Bach in dem 11ten §pho seines Testaments ein von seiner eigenen Arbeit verfertigtes musicalisches Instrument, so ihn durchs Looß zufallen würde, vermacht. Wann dann mein oberwehnter verstorbener Herr Vater bey seinen Leben dieses Legatum an mich cediret, geschencket und überlaßen, daß ich das durchs Looß auf ihn kommende Instrument als mein Eigenthum an mich nehmen und behalten solle, solches auch mir Endes genannten, heut dato in natura ausgeliefert worden; Als qvittire hiermit gebührend mehrgedachte Testaments-Erbin, Frau Christinen, gebohrne Kormartin, verehelichte M. Forbigerin, über das aus Herrn Hoffmanns Testament an mich ausgelieferte musicalische Instrument, mit Begebung der Ausflucht des Nicht-Empfangs, renuncire wohl bedächtig denen, an dieser Verlaßenschafft habenden An- und Zusprüchen, leiste zu recht beständige Verzicht, und will die dieses legirten Instruments wegen auf den erbschafftlichen Hauße hafftende Hypothec hinwiederum cassiren laßen. Reversire mich auch auf den unverhofften Fall, da besagte Hoffmannische Testaments-Erbin von iemanden, wegen dieses an mich ausgeantworteten Instruments, Anspruch haben sollte, dieselbe dieserwegen zu vertreten und schadloß zu halten. Uhrkundlich ist diese Qvittung und Verzicht von mir eigenhändig unterschrieben und besiegelt worden. So geschehen Leipzig, den 6. Augusti 1750.
(L S.) Johann Christoph Friedrich Bach.

Wann dann eingangs ernannter Herr Bach zu vorherstehender Qvittung, nach beschehener öffentlicher Ablesung, sich nochmahls allenthalben bekennt, […] dabey Fr. Christinen, verehelichte M. Forbigerin, gebohrne Kormartin, als des Hof-Lautenmacher Johann Christian Hoffmanns Testaments-Erbin, über Ausantwortung des von besagten Hoffmann obgedachtem seinem Vater beschiedenen, von diesem aber ihm abgetretenen und geschenckten musicalischen Instruments, mit Verzeihung der Ausflucht des Nicht-Empfangs, qvittiret … Alß hat E. E. Hochweiser Rath solche Qvittung und Verzieht Obrigkeitswegen confirmiretActum Leipzigck, den 7.den Augusti 1750.

Johann Zacharias Trefurth
Stadtschr.

Quelle: Bach-Dokumente, Band 2, Nr. 613 (Stadtarchiv Leipzig, Ratshandelsbuch 1749, Band 2, fol. 512v–513v)